"Rote Sohlen" Entscheidung zwischen Christian Louboutin und der CNIPA

In der Wiederaufnahme des Verfahrens zum Markenverwaltungsstreitigkeit „Rote Sohle“ zwischen Christian Louboutin und der CNIPA wies der Oberste Volksgerichtshof die Klage der CNIPA am 24. Dezember 2019 endgültig ab. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde abgelehnt, die Entscheidung des Beijing Höheren Volksgerichts wurde beibehalten.

Gemäß der Entscheidung des Pekinger Volksgerichts vom Dezember 2018 ist die Marke „rote Farbe, die auf der Sohle verwendet wird“ als einfarbige Marke zu betrachten, bei der die Verwendungsposition der Farbe definiert wird. Das Pekinger Höhere Volksgericht bestätigte, dass Monofarben, für die die Verwendungsposition definiert sind, in China als Marke eingetragen und geschützt werden können.

Der Oberste Volksgerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung, dass die Elemente dieser Marke zwar nicht zu den in Artikel 8 des Markengesetzes ausdrücklich aufgeführten Elementen gehören, jedoch vom Markengesetz nicht ausdrücklich als Marke ausgeschlossen werden, so das diese als Marke eingetragen werden können.

Diese Entscheidung bietet die Möglichkeit, einen neuen Markentyp in China zu schützen. Wenn für die Marke Christian Louboutin auch die Bedeutung der „roten Sohle“ nachgewiesen werden kann, kann sie in China als Marke nunmehr registriert und geschützt werden.

Schlussfolgerung: In der Wiederaufnahme des Verfahrens  „Rote Sohle“ bestätigte der Oberste Volksgerichtshof erstmals, dass die „rote Farbe, die auf der Sohle verwendet wurde“ registrierbar ist.