Rechte und Pflichten des Unternehmers zum Zeitpunkt des Coronavirus (SARS-CoV-2)

Die Vorbereitungen auf eine weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland sollten auf allen Ebenen intensiviert werden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen. Bei den zutreffenden Maßnahmen kann man nunmehr von China und seinen Erfahrungen mit der Virus-Bekämpfung lernen. Wir möchten daher den Ball aufnehmen und die Pflichten der Arbeitgeber in Deutschland und China miteinander vergleichen. Eine solche Gegenüberstellung ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die auch in China investiert sind.

Der Arbeitgeber hat in Deutschland nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen und Maßnahmen hieraus abzuleiten (Fürsorgepflicht), § 618 Abs. 1 BGB. Darunter fällt die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer über Gesundheitsgefahren zu unterrichten und innerbetriebliche Schutzmaßnahmen einzuleiten (§§ 12 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG). Im Rahmen der Pandemieplanung hat er dann weitere Maßnahmen zu ermitteln und ggf. durchzuführen. Wie diese Schutzmaßnahmen konkret auszusehen haben, ist jedoch nicht geregelt, siehe auch § 4 ArbSchG.

Ähnliche Regelungen kann man im chinesischen Arbeitsrecht finden, siehe hierzu §§ 52 und 53 Arbeitsrecht der VR China. Der Arbeitgeber soll staatliche Sicherheits- und Gesundheitsstandards umsetzen, Arbeitsschutzbedingungen erfüllen, sowie Schutzausrüstung für Arbeitnehmer bereitstellen.

1. Welche Schutzmaßnahmen kann der Arbeitgeber anweisen?

Um einer möglichen Ansteckung durch andere erkrankte Beschäftigte als auch durch Dritte entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber in Deutschland zumutbare Schutzvorkehrungen im Betrieb zu treffen.

Der Arbeitgeber kann daher zunächst aufgrund seines Direktionsrechts allgemeine betriebliche Verhaltensanweisungen erteilen, wie z.B. regelmäßiges Händewaschen, Tragen von Atemschutzmasken, tägliche Kontrolle der Körpertemperatur usw.

In China wird der Arbeitgeber darüber hinaus sogar von der Regierung verpflichtet, Auskünfte über die Reisewege von Arbeitnehmern aus den letzten 14 Tagen, zu dokumentieren.

Inwieweit darüber hinaus weiter gehende Maßnahmen zu ergreifen sind, ist je nach der Art des Betriebes und der Anzahl der Beschäftigten zu entscheiden. Hier müssen dann nach dem BetrVG die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachtet werden. Verweigern Arbeitnehmer, solchen Anordnungen Folge zu leisten, kann dies zu arbeitsrechtlichen Sanktionen führen.

Zum Schutz der Belegschaft kann der Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die sich in einem der besonders betroffenen Gebiete aufgehalten haben, soweit möglich, solange Home-Office anordnen oder sie von der Arbeitspflicht bezahlt freistellen, bis geklärt ist, ob sich der betroffene Arbeitnehmer infiziert hat oder nicht. Hierzu bedarf es keiner behördlichen Quarantäneanordnung.

Flexible Bürokonzepte, bei denen ein Arbeitsplatz heute von Arbeitnehmer A und morgen von Arbeitnehmer B besetzt werden, bergen ein besonders hohes Infektionsrisiko und obliegen deshalb der besonderen Beobachtung durch den Arbeitgeber. Diese Art der Arbeitsplätze ist gewöhnlich mit Hardware wie Tastaturen, Maus und/oder Dockingstation ausgestattet, die für Viren ein optimales Umfeld zur Übertragung bieten. Diesen Risiken muss der Arbeitgeber mit geeigneten Maßnahmen entgegenwirken, z.B. indem der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer ein persönliches Endgerät überlässt. Eine andere Möglichkeit wäre, alle Arbeitsplätze zusätzlich, im Abstand mehrerer Stunden, zu desinfizieren.

2. Vorgehen gegen den Arbeitnehmer bei pflichtwidrigem Verhalten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Das Vorgehen des Arbeitgebers gegen den pflichtwidrig handelnden Arbeitnehmer hängt davon ab, wie sich der Arbeitnehmer im Detail pflichtwidrig verhält und welcher Verschuldensgrad ihm hierbei zur Last gelegt werden kann, d.h. auf eine Betrachtung des Einzelfass unter Berücksichtigung aller infrage kommenden Gesamtumstände.

Nach deutschem Recht kommt zunächst eine Abmahnung als mildestes Mittel in Betracht, als nächste Stufe eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung und als letzte Möglichkeit eine außerordentliche fristlose Kündigung.

Erscheint ein Arbeitnehmer trotz Krankheitssymptome oder einer positiven Diagnose am deutschen Arbeitsplatz und gefährdet daher die Gesundheit der anderen Mitarbeiter und nimmt hierdurch gar eine Schließung des Betriebs in Kauf, ist wohl eine Abmahnung nicht mehr als ausreichend zu betrachten.

Tritt eine solche Konstellation in China auf, kann der Arbeitnehmer, aber ggf. auch der Arbeitgeber, wenn dieser mitverantwortlich ist, nicht nur wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Prävention von Infektionskrankheiten zivilrechtlich schadensersatzpflichtig sein (§ 77), sondern ist auch gem. § 330 des Strafgesetzbuches der VR China, strafrechtlich belangbar.

 

Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.