Neues Sozialversicherungsrecht in China

Am 15. Oktober 2011 trat in China die Sozialversicherungspflicht von Ausländern in Kraft. Künftig sind Ausländer, die in China arbeiten, sozialversicherungspflichtig. Grundlage hierfür ist der Erlass der„Vorläufigen Maßnahmen zur Teilnahme von in China beschäftigten Ausländern an der Sozialversicherung", durch das Ministerium für Personalwesen und Soziale Sicherheit der Volksrepublik China (VRC).

Die Teilnahmepflicht für Ausländer an der Sozialversicherung gilt für alle Ausländer die aufgrund einer Arbeitserlaubnis, einer ausländischen Expertenerlaubnis, oder dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in China aufhalten. Es wurden hierbei entsandte als auch lokal angestellte ausländische Arbeitnehmer erfasst. Diese müssen durch ihre Arbeitgeber nunmehr in der Basisrenten-, Basiskranken-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall- und Mutterschaftsversicherung, versichert werden. 

Der Arbeitgeber bei entsandten Arbeitnehmern in die VR China ist nunmehr verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nachdem der ausländische Arbeitnehmer seine Arbeitserlaubnis erhalten hat, diesen bei den Sozialversicherungsbehörden anzumelden.

Es ist davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden die Teilnahmepflicht schnellstmöglich auch tatsächlich durchsetzen werden. Die die Arbeitserlaubnis ausstellenden Behörden werden verpflichtet, die zuständigen Sozialversicherungsbehörden über in China arbeitende Ausländer zu informieren. Verstöße gegen diese Vorschriften  können mit Nachzahlungspflichten und Geldbußen geahndet werden, im schlimmsten Fall können sie allerdings auch als Straftat bewertet werden.

Verlässt ein ausländischer Arbeitnehmer China vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters so ruht sein Sozialversicherungsverhältnis bis er wieder ein Arbeitsverhältnis in China aufnimmt, oder er kann  die Beendigung des Rentenversicherungsverhältnisses beantragen. Letzteres hat die Auszahlung der vom Arbeitnehmer auf sein individuelles Rentenkonto geleisteten Beiträge zur Folge. Die Arbeitgeberbeiträge verbleiben jedoch bei Rentenversicherung. Der Rentenbezug soll im Ausland aus möglich sein. Verstirbt ein Arbeitnehmer, so wird der auf seinem individuellen Rentenkonto befindliche Betrag vererbt.

Es gibt jedoch trotz dieser neuen Verpflichtung für Ausländer noch zahlreiche offene Fragen, die bisher ungeklärt sind. Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialversicherung, insbesondere für das Arbeitslosengeld. Ferner ist ungeklärt, ob das Bleiberecht eines Ausländers mit dem Ablauf der ein- bis zweijährigen Bezugsdauer der Arbeitslosengeldes verbunden werden wird.

Um einer Sozialversicherungspflicht in China zu entgehen, können sich von deutschen Unternehmen nach China entsandte Arbeitnehmer für maximal 4 Jahre auf das bereits 2011 geschlossene deutsch-chinesische Sozialversicherungsabkommen berufen. Daneben oder im Anschluss an eine solche Entsendung kann maximal für einen Zeitraum von 5 Jahren und in begründeten Ausnahmefällen für weitere 3 Jahre, der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung zur Sozialversicherungspflicht beantragt werden. Diese wird dann zwischen den zuständigen Sozialversicherungsträgern in Deutschland und der CR China geschlossen.

Voraussetzung hierfür ist eine von vornherein befristete Tätigkeit in China sowie eine fortbestehende arbeitsrechtliche Bindung an Deutschland. Eine solche Bindung ist auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis in Deutschland gegeben.  Dies setzt voraus, dass Berichtspflichten gegenüber dem deutschen Arbeitgeber bestehen,  die betriebliche Altersvorsorge dort fortgeführt wird und das Arbeitsverhältnis mit der Rückkehr des Arbeitnehmers nach Deutschland auflebt.

Auch Selbständige die einer vorübergehenden Tätigkeit in China nach gehen können sich auf das Sozialversicherungsabkommen berufen und eine Befreiung zu erreichen.