Neues Patentgesetz in China

Die am 27. Dezember 2008 verabschiedete Fassung enthält zahlreiche Änderungen, die teilweise erheblich von den Vorentwürfen abweichen und deren Folgen nicht absehbar sind. Das neue Gesetz soll am 01. Oktober 2009 in Kraft treten. Ziel der Gesetzesänderung ist die Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums.  

A. Voraussetzungen des Patentschutzes  

1. Ein Patent für Erfindungen kann erteilt werden, wenn diese neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und praktisch anwendbar sind. Als neu gilt eine Erfindung dann, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Entweder können als neuheitsschädlich alle Erfindungen angesehen werden, die irgendwann vor der Anmeldung des fraglichen Patents entweder weltweit (absoluter Neuheitsbegriff) oder aber national (relativer Neuheitsbegriff) der Öffentlichkeit in irgendeiner Weise zugänglich gemacht worden sind. Während in Deutschland der absolute Neuheitsbegriff bereits seit geraumer Zeit gilt, galt in China bislang ein gemischter Neuheitsbegriff, nach dem in unterschiedlichen Fällen mal ein nationaler und mal ein internationaler Vergleich erfolgte.

2. Auch Geschmacksmuster müssen dem absoluten Neuheitsbegriff entsprechen. Zudem muss sich das Muster nunmehr wesentlich von bekannten eingetragenen Mustern unterscheiden und darf nicht nur ein Teil oder eine Kombination bekannter Muster darstellen. Nicht mehr schutzfähig sind zweidimensionale Bilder, Farben oder deren Kombinationen, die überwiegend beschreibender Natur sind. 

B. Anmeldung 

1. Beschreibung

Es ist zur Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters nunmehr erforderlich, die Erfindung bzw. das Muster und deren/dessen Anwendungsbereich nicht nur zu erwähnen, sondern in der Patentschrift klar und kurz zu beschreiben. Bei Anmeldung eines Geschmacksmusters ist das Muster kurz zu beschreiben. Der Umfang des Schutzrechtes wird im Streitfall anhand diese Beschreibungen bestimmt.

2. Untersuchungspflicht für chinesische Erfindungen

Für chinesische Unternehmen war ein Patentschutz im Aus- und Inland nur dann zu erlangen, wenn sie zuerst ein Patent in China und erst dann ein Patent im Ausland anmeldeten. Nun können sowohl in- als auch ausländische Unternehmen ihre Erfindungen zunächst im Ausland eintragen lassen. Wollen sie jedoch zu irgendeinem Zeitpunkt einmal ein Schutzrecht in China anmelden, müssen die Unternehmen eine Geheimhaltungsprüfung durch das chinesische Patentamt - vor Anmeldung im Ausland - durchführen lassen, in der die Erfindungen daraufhin untersucht werden, ob ihrem Bekanntwerden nationale Interessen entgegenstehen.

3. Simultane Beantragung einer Erfindung und eines Gebrauchsmusters Grunds. kann nur ein Patent für eine Erfindung erteilt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn gleichzeitig die Erteilung eines Patents auf eine Erfindung und auf ein Gebrauchsmuster beantragt wird und der Antragsteller erklärt, dass er auf das Gebrauchsmuster verzichten werde. Dieses Vorgehen bietet den Vorteil, dass das Gebrauchsmusterpatent bereits nach vergleichsweise kurzer Bearbeitungszeit erteilt wird, solange der Patentantrag für die Erfindung noch bearbeitet wird. 4. Gemeinsame Rechtsinhaberschaft Bei Patenten, die mehrere gemeinsam angemeldet haben, kann die Nutzung zwischen den Inhabern vertraglich vereinbart werden. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, kann jeder Rechtsinhaber das Patent ausschließlich nutzen oder jemand Dritten eine Lizenz erteilen. 5. Patentanmeldung durch Ausländer Ausländer müssen sich nach neuem Recht nicht mehr von einer von der Regierung ernannten Agentur vertreten lassen. Nunmehr genügt die Beauftragung eines gesetzlich anerkannten Patentagenten!  

C. Technology Transfer 

Die Übertragung von Patenten und Patentrechten von chinesischen Unternehmen oder Privatpersonen an ausländische Unternehmen oder Privatpersonen wird unter dem neuen Patentgesetz noch strenger kontrolliert. Nunmehr kommen Verfahren zur Anwendung , welche in verwandten Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften des Patentgesetzes geregelt sind. 

D. Lizenzen 

Eine Änderung mit Hinblick auf die Erteilung von Lizenzen ist der Wegfall des Schriftformerfordernisses. Der größten Bedeutung kommt  jedoch der neuen  Regelung zur Erteilung von Zwangslizenzen zu . 

E. Rechtsverletzungen 

Nunmehr ist neben der Herstellung, dem Verkauf und dem Import von Geschmacksmuster verletzender Ware auch das Anbieten zum Kauf verboten. Anzumerken ist jedoch, dass der Parallelimport von im Ausland produzierten Waren, auf einem Vertriebsweg, der nicht vom Hersteller autorisiert wurde, nach dem neuen Patengesetz immer noch keine Verletzung des Patents darstellt. Daneben ist auch der Verkauf, die Ankündigung zum Verkauf und die Benutzung einer solchen Ware patentrechtlich irrelevant. Der Verletzte kann  den Ersatz des ihm konkret entstandenen Schadens inklusive des ihm entgangenen Gewinns ersetzt verlangen.Wenn ein Schadensersatz nach beiden voranstehenden Berechnungsmethoden aufgrund tatsächlicher Umstände nicht zu berechnen war, soll sich der Schadensersatz hilfsweise an dem vielfachen der Lizenzgebühr orientieren. Soll keine Berechnungsmethoden eine angemessene Berechnung des Schadens ermöglichen,  kann das Gericht den Schaden schätzen. Der Spielraum ist dabei jedoch auf einen Betrag zwischen 10.000 CNY  und 1.000.000 CNY  begrenzt, was der Summe nach jedoch deutlich zu gering ist. 

F. Rechtsmittel 

Das Gericht kann Besichtigungen beim vermeintlichen Verletzter vornehmen, die Vorlage bestimmter Unterlagen anordnen und Gegenstände beschlagnahmen. Diese Befugnisse sind jedoch auf eine Verletzungsform, nämlich auf das unbefugte Behaupten der Patentinhaberschaft, beschränkt. Im Rahmen des Eilverfahrens ist es möglich eine Beweissicherung durch das Gericht vornehmen zu lassen. Das Gericht ist verpflichtet innerhalb von 48 Stunden über einen entsprechenden Antrag zu befinden. Die Entscheidung wird sodann unverzüglich umgesetzt. Innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung muss die Verletzungsklage erhoben werden. Zudem muss der Rechtsinhaber eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Ferner kann ein Eilverfahren beantragen, wenn der Rechtsinhaber Grund zu der Annahme hat, dass sein Schutzrecht verletzt wird oder eine solche Verletzung droht. Eine Entscheidung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Eine Verlängerung der Frist ist möglich. Die Entscheidungen sind sofort durchsetzbar. Ein Einspruch gegen die Entscheidung entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Für die Erhebung der Klage hat der Antragsteller eine Frist von 15 Tagen. Er muss  eine Sicherheit erbringen.