Messeabsage aufgrund Covid-19. Was nun?

Der sich ausbreitende Coronavirus wirkt sich auch auf den internationalen Messe- und Veranstaltungskalender aus. Wer sich vor dem Coronavirus schützen will, sollte große Menschenansammlungen meiden. In Handlungsempfehlung des Robert Koch Instituts heißt es, dass auf Messen, Kongressen oder größeren Veranstaltungen Kontaktpersonen schwierig zurückverfolgt werden könnten und dass das Virus unter ungünstigen Bedingungen auf viele Personen übertragen werden könnte.

Vor diesem Hintergrund wurden weltweit in den letzten Wochen zahlreiche Messen verschoben, oder ganz abgesagt. Prominente Beispiele sind die Hannover Messe, oder die Leipziger Buchmesse. Auch wir haben dieses in den vergangenen Wochen zu spüren bekommen, was uns veranlasst hat, dieses Thema aufzunehmen.

A. Folgen für Teilnehmer

Als Teilnehmer einer abgesagten, oder verschobenen Messe, oder Veranstaltung müssen Sie zunächst prüfen, ob der Veranstalter überhaupt berechtigt war, die Veranstaltung zu verlegen, oder ganz abzusagen. Bevor Sie Ansprüche geltend machen können, müssen Sie zunächst den zugrunde liegenden Vertrag prüfen.

Zu den Kosten eines Messebesuches treten in der Regel auch Reisekosten, wie Flugkosten, und Hotelbuchungen, Kosten für den Messebau, Hostessen, oder sonstige Kosten, die mit der Messe im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Fällt die Veranstaltung aus, oder wird verschoben, müssen Sie daher auch diese Drittverträge prüfen, um feststellen zu können, ob Ihnen eine Kündigung, ein Rücktritt, oder eine Abänderung des Vertrages, zusteht, oder ob weiterhin Zahlungsverpflichtungen bestehen.

Wir raten Ihnen daher zu folgenden Sofortmaßnahmen:

  • Sofortige Prüfung der mit der Messe, oder der Veranstaltung zusammenhängenden Verträge
  • Achten Sie auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dieser Verträge
  • Sammeln Sie alle erforderlichen Dokumente und/oder Beweismittel, die Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen
  • Benachrichtigen Sie Ihre Vertragspartner unmittelbar, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (Pflicht zur Schadensminderung)
  • Bestehen entsprechende Versicherungen (z.B. Reiserücktrittsversicherung)?
  • Zeichnet sich ein Rechtsstreit ab, streben Sie zunächst eine außergerichtliche Einigung an

B. Folgen für Drittanbieter

Die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus treffen jedoch auch den Messebau, Hotels und Restaurants. Bei gravierenden Einbußen können Sie Kurzarbeit beantragen. Für Ihre Mitarbeiter werden dann Teile des Gehalts von der Arbeitsagentur übernommen. Kurzarbeit hat für Sie als Arbeitgeber einen großen Vorteil. Sie müssen Ihre Mitarbeiter vorerst nicht entlassen und nach der Krise nicht händeringend nach neuen Fachkräften suchen. Den Mitarbeitern bietet das Kurzarbeitergeld zumindest eine gewisse Sicherheit.

C. Folgen für Veranstalter

Möchten Sie als Veranstalter einen Event, oder eine Messe aufgrund des Corona Virus absagen, da Sie Sicherheitsbedenken haben, oder Ihre Arbeitnehmer schützen möchten, bietet sich auch hier zunächst ein Blick den Vertrag an, den Sie mit den Teilnehmern bzw. Ausstellern, geschlossen haben. Ob Sie als Veranstalter berechtigt sind, die Veranstaltung abzusagen oder zu verlegen, hängt vom Einzelfall ab und muss genau geprüft werden.

Wir raten Ihnen zu folgender Prüfung:

  • Enthalten die abgeschlossenen Verträge Force Majeure Klauseln (höhere Gewalt)? Bitte beachten Sie, dass das BGB keine Force Majeure Regelung enthält! In anderen Ländern, wie z.B. China, sieht dieses anders aus.
  • Enthält diese Regelungen für Epidemien, Pandemien oder ähnliche Ereignisse wie Seuchen?
  • Bestehen sonstige Kündigungsmöglichkeiten?
  • Liegt rechtliche Unmöglichkeit vor?
  • Kann es ggf. zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG) kommen?

Da das BGB keine Regelungen über Force Majeure enthält, möchten wir kurz erklären, was eigentlich hinter diesem Begriff steckt. Im deutschen Recht handelt es sich hierbei um ein betriebsfremdes, von außen kommendem Ereignis, welches unvorhersehbar ist und sich auch nicht mit äußerster Sorgfalt verhindern lässt. Die hat zur Rechtsfolge, dass der Leistungspflichtige von seiner Pflicht zur Leistung frei wird, oder sich die Leistungsfristen verlängern.

In China gilt Seit dem Jahr 2003 eine gefestigte Rechtsprechung zum Thema SARS, die den SARS Virus ausdrücklich als einen Grund für die Anwendung einer solchen Force Majeure Regelung ansieht. Da der Covid-19 mit dem SARS Virus unmittelbar verwandt ist, kann man auch im Jahre 2020 von einer Bejahung der höheren Gewalt, ausgehen. In Deutschland wird dieses nach bisherigem Stand wohl ähnlich angenommen werden können.

Haben Sie mit Ihren Vertragspartner UN-Kaufrecht vereinbart, ist eine ausdrückliche Regelung zur höheren Gewalt in Ihrem Vertrag nicht zwingend erforderlich, da das UN-Kaufrecht im internationalen Warenverkehr eine eigene Force-Majeure-Regelung enthält.

Enthält der Vertrag keine Force-Majeure-Klausel, oder wurde eine Epidemie von der Regelung nicht erfasst, oder wurde kein UN-Kaufrecht vereinbart, richten sich die Rechte und Pflichten des Veranstalters nach dem geltenden Recht, dass vereinbart wurde, oder dem allgemeinen Gerichtsstand.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Team wie immer gerne zur Verfügung.