Bösartige Markenanmeldungen in China

Die Markenanmeldung in China folgt grunds. dem Prioritätsprinzip. Häufig werden Marken von ausländischen Unternehmen jedoch von chinesischen Unternehmen in China angemeldet. Dieses Phänomen nennt man “squatting”. Sobald die Marke einmal vom “Squatter” eingetragen ist, wird es viel Zeit und Geld kosten, um ihr Recht wiederzuerlangen. Diesen Fall versucht das chinesische Gesetz durch einige Regelungen zu vermeiden.

A. Artikel 7 (Markenrecht)

Nach dem chinesischem Markenrecht soll jede Anmeldung einer Marke dem Prinzip des Guten Glaubens folgen.

Da viele Marken auch ohne Registrierung benutzt werden und man diese vor bösgläubigen Anmeldungen schützen möchte, hat das chinesische Markenrecht eine Bestimmung eingeführt: “wenn eine Marke schon vor Anmeldung von einer Partei für eine Ware oder Dienstleistung, oder einer ähnlichen Klasse selbst verwendet wurde, dann ist es dieser Partei gestattet, das Markenrecht innerhalb des ursprünglichen Umfangs weiter auszuüben.” Diese Regelung erlaubt der verletzten Partei die rechtliche Benutzung der Marke bis zu einem gewissen Umfang.”

Es ist offensichtlich, dass dieser Schutz nicht ideal für den Markenhinhaber, dessen Marke bösgläubig angemeldet wurde, ist. Der Schutz für nicht registrierte Marken wird im folgenden dargestellt.

B. Artikel 13 (Markenrecht)

Dieser Pragraph regelt den Schutz von bekannten Marken, die noch nicht in China registriert sind. Allerdings sind die Anforderungen für eine bekannte Marke in den meisten Fällen sehr hoch. Daher kommt der Schutz der bekannten Marke vor der registrierten Marke nicht oft vor.

C. Artikel 32 (Markenrecht VRC)

Eine Markenanmeldung soll das prioritätsältere Recht einer Person nicht beeinträchtigen, noch soll sie bösgläubig geschehen. Diese Vorschrift ermöglicht einen Widerspruch oder eine Löschung in einer der folgenden Fälle:

Ein Widerspruch oder eine Löschung kann beantragt werden, wenn die Marke durch einen “Squatter” bösgläubig eingetragen wurde, obwohl sie schon von einer anderen Person benutzt wurde

Ein Widerspruch oder eine Löschung kann durch eine Partei beantragt werden, wenn diese das prioritätsältere Recht hat. Dazu gehören ebenfalls noch das Recht am eigenen Bild, das Namensrecht, Urheberrechte und Patentrechte.

D. Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Die Marke wurde schon von einer anderen Partei benutzt
  • Die Marke ist bösgläubig durch einen “Squatter” eingetragen worden
  • Die Marke einer anderen Partei hat einen herrschenden Einfluss

I. Die Marke wurde benutzt

Der Anmelder soll Beweise für die Benutzung der nicht registrierten Marke liefern.

  • Die nicht registrierte Marke kann für Wirtschaftsgüter, Güterverpackungen, Dokumententransaktionen, Werbungen und Ausstellungen benutzt werden
  • Eine Markenlizenz soll nicht die Benutzung der Marke begründen
  • Wenn der Markenanmelder ein ausländisches Unternehmen ist, sollen die Beweise für die Benutzung der Marke hauptsächlich aus denen bestehen, die darauf hindeuten, dass die nicht registrierte Marke in China verwendet wird

II. Unzulässig

Wenn der “Squatter” bei Markenanmeldung wusste, oder hätte wissen müssen, dass die Marke von einer anderen Person schon benutzt wird oder einen herrschenden Einfluss hat, dann kann davon ausgegangen werden, dass der “Squatter” bösgläubig handelt.

Beweise, wie unten beschrieben, können für einen Widerspruch oder eine Löschung vom Markenanmelder vorgelegt werden:

  • Es bestand oder besteht derzeit eine geschäftliche oder geschäftsähnliche Beziehung zwischen dem “Squatter” und dem Markenanmelder, und dem “Squatter” ist bekannt dass der Markenanmelder die Marke benutzt
  • Wenn keine Geschäftsbeziehung zwischen dem “Squatter” und dem Markenanmelder besteht, muss der Anmelder Umfang, Dauer und Häufigkeit der Benutzung der nicht registrierten Marke nachweisen und außerdem ob der “Squatter” von der Benutzung der nicht registrierten Marke wusste oder hätte wissen müssen

III. Die Marke hat einen herrschenden Einfluss

Einfluss der Marke bedeutet die wirtschaftliche Bedeutung, die sie auf dem Markt hat. In dieser Hinsicht kann der Markenanmelder folgene Aspekte hervorbringen:

  • Zeitdauer in der die Marke benutzt wurde
  • Die Anerkennung zur bekannten Marke durch eine lokale Behörde
  • Ort an dem die Marke benutzt wurde
  • Werbung der Marke und Ausgaben für die Werbung der Marke
  • Verkaufsvolumen der betroffenen Güter in Bezug auf die Marke

E. Ergebnis

Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der Beweisführung. Der Markenanmelder soll beweisen, dass die nicht registrierte Marke benutzt wird und einen herrschenden Einfluss auf dem Wirtschaftsmarkt hat. Dabei sollte man sich nicht auf einzelne Beweise verlassen, sondern so viele wie möglich einreichen. Um den Gewinn eines Prozesses zu versichern, muss besonders auf die Quantität und die Qualität der Beweise geachtet werden.

Starke ist ein Markenrechtsgentur lizensiert durch die State Administration for Industry and Commerce (SAIC) der Voksrepublik China.  Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Sie unterstützen Ihre Warenzeichen in China effektiv zu schützen.