Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Heranziehung von Mitarbeitern des Auftragnehmers/ Mitwirkung Dritter

Starke ist berechtigt, bei der Ausführung der ihm übertragenen Rechtsangelegenheiten geeignete Mitarbeiter und fachkundige Dritte einzusetzen. Die eigene Verantwortlichkeit von Starke bleibt hiervon unberührt. Dies gilt insbesondere für die Vertretung des Mandanten vor chinesischen Gerichten und Behörden, die ausschliesslich chinesischen Kollegen gestattet ist.

§ 2 Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung von Angelegenheiten zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers unbedingt erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit er nach den Versicherungsbedingungen einer Berufshaftpflicht zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist oder dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist.

Die gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Diese Verschwiegenheitspflicht des Auftragnehmers besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen, die aufgrund oder anlässlich seines Auftrags gefertigt wurden, darf der Auftragnehmer Dritten, außer in dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 geschilderten Fall, nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

Im gleichen Umfang wie für den Auftragnehmer selbst, besteht die Verschwiegenheitspflicht auch für die Mitarbeiter und Hilfskräfte.

§ 3 Haftung

Die Haftung der beauftragten Rechtsanwälte und Berater wird auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und Absicht beschränkt. Der Auftraggeber haftet ausschließlich mit und nur bis zur Höhe, des Stammkapitals der Gesellschaft. Für die Fälle von leichter und mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen.

Der Auftraggeber wurde darüber informiert, dass die Berufshaftpflichtversicherung der beauftragten deutschen Rechtsanwälte für Rechtsberatungen außerhalb der europäischen Union und außerhalb von Fällen deutschen, oder EU Rechts nicht greift und daher ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.

Der Haftungsausschluss gilt ausdrücklich auch gegenüber vom Auftraggeber eingeschalteten Rechtsschutzversicherungen, die mittelbare oder direkte Zahlungen an den Auftragnehmer vornehmen.

Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz gegenüber dem Unternehmen und der beauftragten Rechtsanwälte beträgt 3 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beendigung des Auftrags (§ 51 b BRAGO).

Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist der Sitz der Gesellschaft  als vertraglicher Erfüllungsort gleichzeitig Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Gem. § 29 BRAO wurden die für den Auftragnehmer, als in der VR China tätige deutsche Rechtsanwälte, von der Kanzleipflicht in Deutschland befreit. Sitz der Anwaltskanzlei des Auftragnehmers und damit Gerichtsstand für alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer ist daher Beijing, VR China.

§ 4 Haftungsausschluss

Für mündliche Auskünfte außerhalb eines vereinbarten Beratungsgesprächs oder telefonische Auskünfte ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Auskünfte schriftlich mit dem von dem Auftraggeber geschilderten Sachverhalt bestätigt werden.

§ 5 Vergütung

Unsere Rechtsanwälte und Berater erhalten für ihre Tätigkeit einen Stundensatz. Reisezeiten werden zu 50% angesetzt. Die Arbeitszeit von sonstigen Mitarbeitern erfolgt nach vorheriger Absprache. Der Auftragnehmer rechnet in einem 15. Min Takt ab. Der Auftragnehmer fertigt eine Aufstellung der angefallenen Stunden, die er zusammen mit der Rechnungsstellung übersendet.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die gesetzliche Vergütung in Deutschland erheblich von der vereinbarten Vergütung abweichen kann.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Gegner und Versicherungen in Deutschland nur die gesetzlichen Gebühren in Deutschland erstatten.

Der Auftragnehmer reist außerhalb von Beijing mit dem Flugzeug und übernachtet im Inland und Ausland in einem 5 Sterne Hotel.

Die Rechnungen von Starke sind sofort fällig. Starke ist berechtigt einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Der Mandant ist damit einverstanden, dass eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Auftragnehmer und seine Rechtsanwälte befreit.

Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche von Starke gegenüber dem Gegner, oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche des Auftragnehmers an diesen mit der Ermächtigung abgetreten, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen.

§ 6 Abtretung von Honoraransprüchen

Der Auftragnehmer kann Gebührenforderungen an andere Rechtsanwälte abtreten. An andere Personen, die nicht als Rechtsanwälte zugelassen sind, kann der Auftragnehmer Gebührenforderungen abtreten, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist und ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos verlaufen ist.

§ 7 Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den Handakten

Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen der Gebühren und Auslagen befriedigt ist.

§ 8 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Ausführung des Auftrags mitzuwirken, soweit es für die ordnungsmäßige Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Er hat dem Auftragnehmer sämtliche für die Erledigung des Auftrags erforderlichen Nachweise, Urkunden und sonstigen Unterlagen (z.B. ihm zugestellte Mahnbescheide, Klageschriften, Verwaltungsakte, Einspruchs- und Beschwerde-entscheidungen und andere an ihn gerichtete Schriftstücke), die im Zusammenhang mit den von dem Auftragnehmer zu bearbeitenden Angelegenheiten stehen, zur Einsichtnahme zu überlassen und die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Ferner hat der Auftraggeber Starke umfassend über die für die Beurteilung eines Sachverhalts wesentlichen Faktoren und Hintergründe zu informieren. Er wird Starke von allen betrieblichen Vorgängen und Umständen in Kenntnis setzen, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten.

Schlägt Starke, dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen einer Wochen Stellung, obwohl ihn der Auftragnehmer ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, so gilt sein Schweigen als Zustimmung zu dem Vorschlag des Auftragnehmers und seiner Angestellten, oder Beauftragten.

§ 9 Wahrung von Ausschluss- und Notfristen

Starke ist zur Wahrung von Not- (Einspruchs-, Beschwerde-, Klage- und Rechtsmittelfristen) oder Ausschlussfristen (z.B. nicht verlängerbare Antragsfristen) nur verpflichtet, wenn

a) der Schriftsatz/Bescheid Starke direkt übersandt wurde, z.B. weil Starke Zustellungsvollmacht bzw. Vertretungsbefugnis angezeigt hatte, oder

b) der Auftraggeber den Schriftsatz oder den Bescheid erhalten hat und er Starke rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt, sowie einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung des Rechtsbehelfs oder Erhebung der Klage erteilt hatte.

§ 10 Vollmacht

Der Auftraggeber wird Starke Vertretungsvollmacht erteilen. Eine Prozessvollmacht wird den chinesischen Kollegen des Auftragnehmers erst erteilt, wenn der Auftrag ergeht, Klage einzureichen ist, oder es notwenidig ist, sich mit chinesischen Behörden in Verbindung zu setzen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen  unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck so nahe wie möglich kommen und deren Wirksamkeit keine Bedenken entgegenstehen. Das Gleiche gilt für den Fall von Lücken.