Markteintritt in die VR China

In welcher Form man in den chinesischen Markt eintreten möchte, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.

Der erste Schritt erfolgt in der Regel in Form einer Handelsvertretung oder einer Repräsentanz. Sollte ein Produktionsunternehmen gegründet werden, war in der Vergangenheit das Joint Venture die beliebteste Gesellschaftsform, da ein gut vernetzter chinesischer Partner von großem Vorteil sein kann. Häufig gab es allerdings Schwierigkeiten mit dem Partner, die vor allem aus den unterschiedlichen Zielen der beiden Parteien resultierten. Die derzeit beliebteste Form eines Engagements ist das WFOE – Dreiviertel aller Neugründungen erfolgen als WFOE.

Auch Mergers & Akquisitions (M&A), also der Markteintritt über das Erwerben von Anteilen oder des Vermögens einer bestehenden chinesischen Gesellschaft, nehmen stetig zu.

 

A. Handelsvertretung

Es gibt kein spezielles Handelsvertreterrecht für den Außenhandel. Aus diesem Grunde haben die Vertragspartner einen großen Handlungsspielraum und der Vertrag unterliegt keiner Genehmigungspflicht.

Einige wichtige Besonderheiten sind zusätzlich zu beachten:

  • Neben der eigenen Handelsmarke sollte auch die chinesische Marke angemeldet werden. Sonst könnte der chinesische Handelsvertreter eigene Rechte mit der Zeichenversion beantragen.
  • Es sollte ein Wettbewerbsverbot für einen festgelegten Zeitraum nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie eine finanzielle Ablöse bei vorzeitiger Vertragsauflösung in den Vertrag mit aufgenommen werden.
  • Bei reinen Handelsgeschäften liegt die Provision zwischen 4 und 10 Prozent (bei Ersatzteilgeschäften 20 Prozent), die Vorbereitung und Abwicklung von Verkäufen erfolgt auf Kommissionsbasis, für zusätzliche Zoll-, Speditions-, Korrespondenz- oder Vertragsangelegenheiten kann ein monatlicher Basisbetrag vereinbart werden.
  • Generell sind chinesische Vertreter eher an einem hohen Basisbetrag als einer umsatzorientierten Provision interessiert – diesem Wunsch sollte nicht nachgegeben werden.
  • Beschränkte Vertreterbefugnis haben nicht chinesische Rechtspersonen, die keinen festen Sitz in China haben.

 

B. Repräsentanz (Representative Office)

Die bisher gebräuchlichste rechtliche Konstruktion für den Markteintritt ist die Eröffnung eines Repräsentanzbüros in China, was in der Regel nur wenige Wochen in Anspruch nimmt. Ein Repräsentanzbüro ist eine rechtlich unselbständige Vertretung des eigenen Unternehmens in China. Stammkapital oder die Ausarbeitung einer Unternehmenssatzung sind nicht erforderlich.

Der Geschäftszweck einer Repräsentanz erlaubt die Produktdarstellung und Werbung, die Marktforschung für Geschäftsaktivitäten und Liasontätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen. Ebenso umfasst sind Aktivitäten im Rahmen von internationalen Vereinbarungen.

Um eine Repräsentanz in China zu eröffnen muss das Unternehmen zwei Jahre in China auf dem Markt sein. Hierfür muss bei Gründung ein Nachweis erbracht werden. Die Geltungsdauer für die Registrierung einer Repräsentanz beträgt ein Jahr. Bei Verlängerung der Betriebsgenehmigung ist jeweils die Vorlage des bereits bei der Errichtung einzureichenden notariell beglaubigten, überbeglaubigten und zusätzlich durch die chinesische Botschaft legalisierten Handelsregisterauszugs der Muttergesellschaft erforderlich. Die Muttergesellschaft muss vor Antragstellung zudem länger als zwei Jahre bestehen. Die Errichtung einer eigenen Gesellschaft zum Zwecke der Gründung einer Repräsentanz ist nicht möglich. Die Anzahl der Repräsentanten ist auf vier Personen begrenzt, der Chefrepräsentant ist zur Berechnung eingeschlossen.

Das Repräsentanzbüro unterliegt von Anfang an der Besteuerung.Alle Repräsentanzen sind nunmehr einkommensteuerpflichtig sowie Mehrwert- bzw. geschäftssteuerpflichtig. Ausnahmen werden nur dann eingeräumt, wenn kraft eines Doppelbesteuerungsabkommens Repräsentanzen als unselbstständige und nicht handlungsbefugte Niederlassungen von der Besteuerung freigestellt sind. Dies kann unter anderem auf Repräsentanzen deutscher Unternehmen zutreffen.

Die für ausländisch investierte Unternehmen geltenden Steuererleichterungen finden auf Vertretungen keine Anwendung. Eine Repräsentanz ist verpflichtet, die chinesische Geschäftssteuer zu zahlen, die in der Regel auf Grundlage der Bürokosten und des Betätigungsfeldes ermittelt wird. Außerdem gehen die chinesischen Behörden davon aus, dass ein bestimmter Anteil der Gewinne des Mutterhauses der Repräsentanz zuzurechnen ist, und verlangen dafür Körperschaftssteuer. Beim Budget sollten daher rund 10 Prozent der Kosten für Steuern angesetzt werden.

Die Buchführung muss in China selbst erfolgen und der Jahresabschluss der Repräsentanz durch einen Abschlussprüfer vorgenommen werden. Auch hat die Repräsentanz den Behörden sämtliche Wechsel in der Gesellschafts- und Kapitalstruktur, sowie alle Änderungen von Bedeutung, umgehend mitteilen. Die Finanzierung hat in Zukunft ausschließlich durch die ausländische Gesellschaft selbst zu erfolgen und nicht durch ein anderes lokales Büro in China, wie es häufig üblich ist.

Der chief representative und der representative dürfen Verträge für das ausländische Unternehmen unterzeichnen, wenn sie hierzu vom Unternehmen bevollmächtigt wurden. Lokale Mitarbeiter müssen durch die FESCO oder eine anerkannte Personalagentur eingestellt werden.

Für eine Investition aus der SAR Hong Kong gelten wegen des besonderen Verhältnisses zwischen der SAR Hong Kong und der VR China besondere Vorschriften.

Die Eröffnung einer Repräsentanz muss bei der Administration of Industry and Commerce (AIC) registriert werden.

 

C. Joint Venture

Ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) ist die älteste Form der ausländischen Direktinvestitionen in China und wird nach chinesischem Recht als juristische Person in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Es entspricht in etwa der angloamerikanischen Limited Liability Company.

Joint Venture in der VR China sind Zusammenschlüsse von einer oder mehreren Personen oder Unternehmen, um sich gemeinsam mit einem chinesischen Partner wirtschaftlich zu betätigen.

Interne Konflikte und enttäuschte Erwartungen haben dazu geführt, dass deutsche Investoren zunehmend Abstand von dieser Investitionsform nehmen. Der Auswahl des richtigen chinesischen Partners kommt in der Tat eine sehr hohe Bedeutung zu, weshalb die gesellschaftsrechtliche Struktur des Partners gründlich geprüft und seine Verpflichtungen im Joint Venture genau festgelegt werden müssen.

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Joint Ventures, die von Ausländern gegründet werden können, einmal sogenannte Equity Joint Ventures („EJV“) und zum anderen Contractual Joint Ventures („CJV“).

Ein EJV ist eine von ihren Gründungsmitgliedern verschiedene juristische Person mit eigenem Vermögen und eigenen Pflichten und Rechten. Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Gewinnverteilung im Verhältnis zu seiner Investition und der ausländische Investor muss mindestens einen 25%-igen Anteil am registrierten Kapital halten.

Ein CJV wird durch Vertrag errichtet und kann auf zweierlei Weise gegründet werden: im ersten Fall ist es eine rein vertragliche Vereinbarung, wobei die Parteien sich verpflichten, bestimmte Aufgaben zu übernehmen und bestimmtes Kapital bereitzustellen. Der Joint Venture-Vertrag legt auch die Ziele des Joint Ventures fest. Die Rechte und Pflichten ergeben sich ausschließlich aus dem Vertrag. Die zweite Variante des CJV ist nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen zur Gründung einer juristischen Person vorliegen. Dann wird das CJV als ein Unternehmen mit beschränkter Haftung behandelt, wobei die Haftung auf das gesamte Kapital des CJV beschränkt ist. Die Gewinnverteilung kann durch den Vertrag geregelt werden und Muss nicht im Verhältnis zu dem Investment der Parteien stehen. Beide Arten des CJV bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Behörden.

Joint Venture-Verträge können befristet oder unbefristet geschlossen werden. Die Laufzeit bei befristeten Verträgen beträgt in den meisten Fällen 10–30 Jahre, in besonderen Fällen kann auch ein längerer Zeitraum von 50 oder mehr Jahren vereinbart werden. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt die Liquidierung, die ebenfalls im Verhältnis der Kapitalbeteiligung erfolgt.

Einige wichtige Besonderheiten sind zusätzlich zu beachten:

  • Unternehmensnamen müssen ausschließlich in chinesischen Schriftzeichen geschrieben sein und dürfen keine fremdsprachigen Wörter, keine Wörter in Pinyin (Lautumschrift) oder arabische Zahlen enthalten. Die Verwendung der Wörter "China", "staatlich", "national" oder "international" ist nur eingeschränkt möglich.
  • Häufig legt die chinesische Seite Mustertexte des MOFCOM vor. Diese sind jedoch zu allgemein gehalten, nicht aktualisiert und eher zugunsten der chinesischen Partei ausgestaltet. Es empfiehlt sich, dass der ausländische Investor einen eigenen Vertragsentwurf vorlegt und diesen Vertragsentwurf mit dem chinesischen Partner verhandelt.
  • Die Verträge sollten in Chinesisch und Englisch abgefasst sein, jedoch sollte vereinbart werden, dass die englische Fassung im Zweifelsfall vorrangig ist; jedoch kann es bei der Genehmigung einer solchen Regelung zu Problemen kommen.
  • Um in den Genuss verschiedener Steuervergünstigungen zu kommen muss der ausländische Partner mindestens 25 % der Anteile an einem EJV halten. In bestimmten Wirtschaftszweigen ist der ausländische Partner nicht berechtigt, die absolute Anteilsmehrheit zu halten.
  • Im JV-Vertrag und den Articles of Association sollten die Kompetenzen des General Managers klar bestimmt werden. Insbesondere die zustimmungspflichtigen Geschäfte sind aufzuführen.
  • Außerdem sollte geregelt werden, wer die Mitarbeiter nach welchen Kriterien auswählt und in welchem Umfang sonstige Personalentscheidungen vom General Manager getroffen werden.
  • Je nach Sachlage sollten sowohl im Vertrag als auch in den Articles of Association Bestimmungen über die Bewertung des Anlagevermögens aufgenommen werden. Es empfiehlt sich, im Vertrag zu regeln, ob der Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden soll und ob und gegebenenfalls wem Berichte des Rechnungswesens in welchen Abständen vorzulegen sind.
  • Da unbefristete EJVs in der Praxis noch schwer durchzusetzen sind, sollte eine Befristung mit Verlängerungsklausel vereinbart werden. Für den Fall der Beendigung des EJV sind genaue Regeln zu vereinbaren. Dabei sind die Regelungen des Liquidationsgesetzes für Foreign Invested Enterprises aus dem Jahr 1996 und häufig lokale Regelungen zu beachten.

 

D. Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE)

Seit dem WTO-Beitritt China hat sich ein klarer Trend zur Gründung von 100-prozentigen Tochtergesellschaften durchgesetzt. Normalerweise ist die Gründung eines WFOE schneller abzuwickeln als die eines JV-Unternehmens, da keine langwierigen Verhandlungen mit chinesischen Partnern erforderlich und keine Bewertungsfragen hinsichtlich der Einlagen zu klären sind.

In bestimmten Wirtschaftsbereichen ist die Gründung einer WFOE jedoch nicht möglich. Hierzu gehört zum Beispiel die Automobilproduktion und in gewissem Umfang der Dienstleistungssektor.

Die WFOE muss zudem die Entwicklung der chinesischen Wirtschaft fördern und in der Lage sein, signifikante wirtschaftliche Erfolge zu erzielen.

Die WFOE wird normalerweise als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Es ist dann eine juristische Person des chinesischen Rechts. Ausnahmsweise kann auch eine andere Rechtsform genehmigt werden. Wie beim EJV ist ein bestimmtes Verhältnis von Eigenkapital zur Gesamtinvestition vorgeschrieben. Rechtsgrundlage ist das 2001 implementierte Law on Wholly Foreign Owned Enterprises, sowie dem subsidiär geltenden Gesellschaftsgesetz.

Die bürokratischen Abläufe und die erforderlichen Dokumente für die Gründung eines Unternehmens mit ausländischer Beteiligung sind für Joint Ventures und WFOE's weitgehend einheitlich.

Einige wichtige Besonderheiten sind zusätzlich zu beachten:

  • Unterlagen müssen auf Chinesisch abgegeben werden
  • Vor dem eigentlichen Antrag sollte das zweiseitige Application Letter an die zu beantragende Bezirksstelle gerichtet werden mit dem Inhalt: kurze Beschreibung der Firma und die daraus resultierenden Vorteile für die VR China
  • Die Kapitaleinbringung muss durch einen in China registrierten Wirtschaftsprüfer bestätigt werden, der ein "Certificate of Verification" (yanzi baogao) ausstellt. Für Bareinzahlungen reichen Einzahlungsbelege. Ist die Kapitaleinzahlung nicht fristgerecht erfolgt, kann die Business Licence gestrichen werden.
  • Vor Erhalt der endgültigen Business Licence, die an das Certificate of Verification geknüpft ist, darf das Unternehmen keine Kredite aufnehmen und keine Dividenden auszahlen.

 

E. Mergers & Akquisitions

Die 2001 implementierten Regulations for Mergers and Division of Foreign-Invested Enterprises regeln M&A-Aktivitäten, an denen ausländische Unternehmen beteiligt sind. 2008 traten die Regulations on Mergers and Acquisitions of Domestic Enterprises by Foreign Investors in Kraft. Diese Gesetze geben einen Rahmen für die Übernahme chinesischer Unternehmen durch ausländische Investoren, die entweder Geschäftsanteile (shares) oder Anlagegüter (assets) von einem ausländisch investierten Unternehmen, einem inländischen Unternehmen ohne ausländische Beteiligung, einer Aktiengesellschaft oder einem Staatsunternehmen erwerben können.

Durch den Erwerb eines Unternehmens, das bereits über eine eigene Organisation verfügt, kann der ausländische Investor schnell auf dem chinesischen Markt agieren. Hinzu kommt, dass Übernahmen weniger Planungsrisiken bergen als Neugründungen – vorausgesetzt der Investor hat im Vorfeld eine gründliche Prüfung des chinesischen Unternehmens durchgeführt.

Generell lassen sich M&A-Deals in zwei Kategorien unterteilen: Die Übernahme der Vermögensgegenstände eines Unternehmens (Asset Deal) und die Übernahme eines Kapitalanteils (Share Deal). Bei einem Share Deal wird eine Stempelsteuer fällig, bei einem Asset Deal richtet sich die Steuerlast nach der Art der Vermögens-gegenstände, die übertragen werden.

Viele Akquisitionen werden sowohl von chinesischen Staats- wie auch Privatunter-nehmen als Asset Deal abgewickelt, um versteckte Risiken zu vermeiden. Zusam-menschlüsse innerhalb des chinesischen Marktes sind nun ebenfalls möglich. Bei einer rein ausländischen Akquisition, bei der die Anteile eines chinesischen FIE indirekt durch den Kauf von Anteilen einer ausländischen Gesellschaft übernommen werden, ist die Genehmigung durch eine chinesische Behörde erforderlich. Generell lassen die neuen Regelungen weiterhin Fragen bezüglich der Genehmigung und Zuständigkeit von M&A-Geschäften offen.

Die chinesischen Übernahmeregeln folgen internationalen Standards und schreiben das Übernahmeverfahren, die Publizitätspflicht und die Zulässigkeit von Abwehrmaßnahmen fest. Abhängig von Art und Umfang der Beteiligung sind entweder ein Unternehmenskaufvertrag (Sales and Purchase Agreement) oder, soweit nicht das ganze Kapital erworben wird, eine Joint Venture-Vereinbarung erforderlich. Für die Genehmigung ist ein Wertgutachten einer zugelassenen Bewertungsfirma einzuholen, an dem sich der Kaufpreis orientieren muss. 2008 trat zusätzlich ein einheitliches Kartellrecht in Kraft, das auch die Fusionskontrolle regelt.

Bei M&A-Deal muss in vielen Fällen das Handelsministerium MOFCOM informiert werden.

 

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